Datenschutz

Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff, der teilweise unterschiedlich definiert und interpretiert wird. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung und auch Schutz der Privatsphäre verstanden. Datenschutz wird häufig als Recht verstanden, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Wesenskern eines solchen Datenschutzrechts besteht dabei darin, dass die Machtungleichheit zwischen Organisationen und Einzelpersonen unter Bedingungen gestellt werden kann. Der Datenschutz soll der in der zunehmend digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft bestehenden Tendenz zum sogenannten gläsernen Menschen, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmaßnahmen (Überwachungsstaat) und der Entstehung von Datenmonopolen von Privatunternehmen entgegenwirken. Begriffe und wissenschaftliche Begründungen Datenschutz umfasst zunächst organisatorische und technische Maßnahmen gegen Missbrauch von Daten innerhalb einer Organisation. Der Begriff IT-Sicherheit betrifft die technischen Maßnahmen gegen das Löschen und Verfälschen von Daten. Die besondere Betonung der öffentlichen Sicherheit trifft nicht die primären Interessen des privaten Datenschutzes[1], sondern lediglich die entgegen stehenden Interessen des staatlichen Gewaltmonopols. Ursprünglich wurde unter dem Begriff Datenschutz der Schutz der Daten selbst im Sinne der Datensicherung, z. B. vor Verlust, Veränderung oder Diebstahl, verstanden. Dieses Verständnis fand zum Beispiel seinen Niederschlag im ersten Hessischen Datenschutzgesetz von 1970. Im selben Jahr wurde der heute übliche Begriff des Datenschutzes durch einen Aufsatz von Ulrich Seidel definiert „Persönlichkeitsrechtliche Probleme der elektronischen Speicherung privater Daten“[2]. Dabei wurde außerdem die schutzrechtliche Aufspaltung von Daten aus der nicht geschützten Sozialsphäre und der geschützten Privat- und Intimsphäre aufgegeben und in einen einheitlichen Schutz von personenbezogenen Daten umgedeutet. In seiner Dissertation „Datenbanken und Persönlichkeitsrecht“ von 1972 hat Seidel das materielle Datenschutzrecht als die Regelung personenbezogener Datenverarbeitungen insgesamt begriffen und gegenüber dem formellen Datenschutzrecht und der Datensicherung abgegrenzt. Mit seiner Arbeit hat er dem Datenschutz die seitdem allgemein und über Deutschland hinaus gebräuchliche Bedeutung gegeben.[3] Für die wissenschaftliche Begründung des Datenschutzbegriffes wurde Seidel 1986 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. In der Schweiz und in Liechtenstein wird Datenschutz definiert als „Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden“ (§ 1 Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz, Art. 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz Liechtenstein). In Österreich wird Datenschutz beschrieben als Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz 2000). Die Europäische Union versteht unter Datenschutz „insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG). Der Europarat definiert Datenschutz als Schutz des „Recht[s] auf einen Persönlichkeitsbereich […] bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Europäische Datenschutzkonvention). Im englischen Sprachraum spricht man von privacy (Schutz der Privatsphäre) und von data privacy oder information privacy (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff data protection verwendet. Bedeutung Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenhaltung, Datenverarbeitung, Datenerfassung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung, Telekommunikationsüberwachung und Bestandsdatenauskunft die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz, Schufa, Creditreform). Geschichte Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter Louis D. Brandeis entwickelte „Right to Privacy“,[4] nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.  

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